Ein Pferd verletzt sich beim Freilaufen in der Halle. Die Halterin eines Wallachs klagte auf insgesamt über 40.000 Euro Schadensersatz gegen den Pensionsstallbetreiber, bei dem die Halterin des Pferdes den Wallach eingestellt hatte.
Pferd verletzt sich beim Freilaufen
Wer ist schuld und trägt die Kosten?
Rechtssprechung nach deutschem Recht
Autor: Andreas Ackenheil, Anwalt für Pferderecht
Die Halterin eines Wallachs klagte auf insgesamt über 40.000 Euro Schadensersatz gegen den Pensionsstallbetreiber, bei dem die Halterin des Pferdes den Wallach eingestellt hatte. Zuvor war der Rechtsstreit beim Landgericht in Siegen und Oberlandesgericht in Hamm anhängig. Schließlich wurde der Fall vom Bundes Gerichtshof entschieden.
In der Pension wurde neben der Unterstellung, der Fütterung, der Pflege, dem Beritt, der Dressurausbildung und der Gewährung einer ausreichenden Bewegung, auch die Ausbildung der Reiterin geschuldet. Zudem erhielt der Wallach mehrmals in der Woche, in der Reithalle des Pensionsstalles und unter Aufsicht freien Auslauf.
Am Tage des Unfalls wurde das Pferd morgens durch eine Praktikantin in die Halle geführt und laufen gelassen, ohne zuvor warm geritten oder etwas longiert worden zu sein. Die Praktikantin war zu diesem Zeitpunkt etwa zwei Monate bei dem Pferdepensionsbetreiber tätig.
Als sich das Pferd frei in der Halle bewegte, stieß er mit seinem Kopf gegen eine der Stahlstützen des Dachs und verletzte sich schwer. Die Wunde am Kopf des Pferdes musste genäht werden.
Später wurde festgestellt, dass der Wallach infolge dieses Unfalls Veränderungen im Gehirnparenchym erlitten hatte, die dazu führten, dass dieser unter Gleichgewichtsproblemen litt und nicht mehr geritten werden konnte.
Fotos: Horse Feelings Photography by Ina Rethwisch
„Kaltstart“ als Ursache
Sowohl das erstinstanzlich entscheidende Landgericht Siegen, als auch das OLG Hamm wiesen die Klage der Halterin des Wallachs zurück.
Der BGH jedoch hob das Urteil des OLG Hamm in der Revision auf und gab der Halterin des Wallachs Recht.
Der BGH begründete die Entscheidung damit, dass es beim Freilaufenlassen wichtig sei, dass kein sogenannter „Kaltstart“ erfolgt. Das Pferd müsse vor dem Freilaufen durch eine kompetente Person angemessen vorbereitet werden, sei es durch Reiten, Longieren oder Führen, damit sich die Muskeln und Bänder erwärmen und das Pferd kontrolliert „Dampf ablassen“ kann.
Der BGH führte dazu aus, dass sich die Verletzung des Wallachs in der Obhut und im alleinigen Verantwortungsbereich und vor allem auch Gefahrenbereich der Pensionsstallbetreiberin ereignet hatte und sie die Betreuung des Pferdes nicht an geschultes Fachpersonal übergeben habe, sondern an eine Praktikantin, die erst seit zwei Monaten tätig war.
Die Pensionsstallbetreiberin haftet auch für ihr Personal, das als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB fungiert.
Ein Nachweis, dass kein Verschulden der Pensionsstallbetreiberin oder aber der Praktikantin vorliegt, ist nicht geführt worden. Es blieb folglich offen, ob die Praktikantin das Pferd ordnungsgemäß auf den folgenden Freilauf vorbereitet hatte und geht somit zulasten der beweispflichtigen Partei, welche vorliegend die beklagte Pensionsstallbetreiberin war.
(BGH Urteil vom 12.01.2017 – III ZR 4/16)
Tipp vom Pferderechtexperten Ackenheil
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Ihr Anwalt für Pferderecht Rechtsanwalt Ackenheil
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