Die Allianz hat in ihrem Produkt «Annullationsversicherung Unterkunft und Fortbildung» die Deckung erweitert. Neu sind epidemische und pandemische Krankheiten (wie z.B. die Diagnose von COVID-19) im Deckungsumfang enthalten.
Krank am Kurs oder Event?
Annullationskostenversicherung deckt Dein Risiko auch bei Covid-19
Information der Allianz vom 2.8.2022
Zukunftsorientierte Sicherheit dank umfassender Deckungserweiterung
In unserem Produkt «Annullationsversicherung Unterkunft und Fortbildung» haben wir die Deckung erweitert. Neu sind epidemische und pandemische Krankheiten (wie z.B. die Diagnose von COVID-19) im Deckungsumfang enthalten. Die Prämie dieser Deckung beträgt nun 4.5% statt wie bisher 4% des Arrangementpreises. Mit der Erweiterung des Umfangs wird die Attraktivität dieser Produkte jedoch deutlich gesteigert. So kann die Buchung einer Unterkunft oder einer Fortbildung auch während unsicheren Zeiten ohne namhafte Sorgen getätigt werden.
Krank am Kurs oder Event?
Annullierungskosten Unterkunft und Fortbildung
Heute gehört es zum Standard, dass sich Kursbesucher und Teilnehmer von Sportevents (Reitturniere, Gymkhana etc.) online anmelden und die Teilnahmegebühr direkt online bezahlen. Doch was passiert, wenn die Angemeldeten plötzlich krank werden und auf eine Teilnahme verzichten müssen?
Im Idealfall hat der Kursanbieter oder Eventveranstalter diesen Fall in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (MUSTER)
In diesem Artikel:
- Risiko mindern
- Was deckt die Annullierungskostenversicherung der Allianz?
- Wichtiger Hinweis
- Anwendungsbeispiele
- Rückvergütung bei Kurs-Abmeldungen (Muster)
Risiko mindern
Vorweg: das Riskio, dass das Pferd am Kurstag oder Event krank oder verunfallt ist, wird von keiner uns bekannten Versicherung gedeckt. Bei Kursen kann aber in der Regel ein Pferd gemietet werden.
Es lässt sich also nur das Risiko des Reiters decken.
4my.horse bietet mit dem Versicherer Allianz eine Annullationskostenversicherung an, die Annullierungskosten in Höhe von max. 30’000.- deckt, bei einer Prämie von 4% vom Arrangementpreis.
Was deckt die Annullierungskostenversicherung?
Annullierungskosten Kostenübernahme in folgenden Fällen:
Schwere Krankheit, schwerer Unfall, Tod und Schwangerschaftskomplikationen
- Beschädigung des Eigentums am Wohnort
- Verspätung und Ausfall des Transportmittels während der Anreise zum vorgesehenen Ausgangsort der Reise
- Streiks, welche die Durchführung der Reise verunmöglichen (ausgenommen sind Streiks durch das Reiseunternehmen bzw. dessen Leistungserbringer)
- Gefahren an der Reisedestination wie Krieg, Terroranschläge oder Unruhen aller Art, aufgrund derer von offizieller schweizerischer Stelle (EDA) von der Reisedurchführung abgeraten wird
- Naturkatastrophen an der Reisedestination, die das Leben der versicherten Person gefährden
- Unerwartete Veränderung der beruflichen Situation (Arbeitslosigkeit oder Stellenantritt)
- epidemische und pandemische Krankheiten (wie z.B. die Diagnose von COVID-19)
Neben gebuchten Reiseleistungen sind auch Veranstaltungstickets gedeckt.
Wichtiger Hinweis
- Weltweit gültig für eine Geltungsdauer von bis zu drei Jahren.
- Die Deckungssumme versteht sich pro Fall respektive pro Ereignis
- Abschliessbar auch für im Ausland wohnhafte Personen, sofern die Reise oder Fortbildung in der Schweiz gebucht wird.
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die konkret versicherten Risiken und Leistungen sowie Ausschlüsse oder Leistungsbeschränkungen der Allianz-Versicherungen sind detailliert in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ersichtlich bei Klick auf das Allianz-Logo).
- Reiter Benno hat einen dreiwöchigen Kurs gebucht und vorsichtshalber die Annullationskostenversicherung der Allianz abgeschlossen. Kurz vor dem Kurs bekommt er eine schwere Grippe und muss den Arzt aufsuchen. Dieser bestätigt ihm in einem Arztzeugnis, dass er auf Grund der schweren Grippe und der verabreichten Medikamente krank geschrieben ist und nicht am Kurs teilnehmen kann. Die Allianz bezahlt die vollen Kurskosten zurück.
- Reiterin Ella hat sich ebenfalls für den dreiwöchigen Kurs angemeldet und die Versicherung abgeschlossen. Die Grippewelle erwischt sie mitten im Kurs. Auch sie erhält ein Arztzeugnis und bekommt von der Allianz das Kursgeld für die restliche Kursdauer zurückerstattet.
- Reiter Kevin hat Nenngeld für einen Sportevent bezahlt und bricht dummerweise vor dem Event sein Bein. Die Allianz bezahlt ihm das Nenngeld zurück.
- Reiterin Brigitte ist auf Stellensuche und nutzt die freie Zeit für einen wöchigen Weiterbildungskurs mit Pferd. Überraschend erhält sie eine Stellenzusage, der Arbeitsbeginn fällt in die Kurszeit. Die Allianz bezahlt die Kurskosten zurück.
- Reiter Peter hat sich für einen Kurs angemeldet und hat ein Pferdetransport-Unternehmen bestellt, das ihn dorthin bringt. Das Transportfahrzeug erleidet unterwegs einen Schaden und kann ihn und sein Pferd nicht zum Kursort bringen. Die Allianz übernimmt die Kurskosten.
Rückvergütung bei Kurs-Abmeldungen (Muster)
Eine gängige Praxis ist diese:
Eine Abmeldung aus einem Kurs ist mit administrativem Aufwand verbunden. Je nach Abmeldezeitpunkt wird das Kursgeld ganz oder teilweise erlassen.
Bei Kursen bis 1‘000 EUR/CHF:
Bei Abmeldungen bis vier Wochen vor Kursstart wird das Kursgeldzahlung rückerstattet, wobei eine Bearbeitungsgebühr von EUR/CHF 30.- erhoben wird. Erfolgt die Abmeldung weniger als vier Wochen vor Kursbeginn, ist das gesamte Kursgeld zu zahlen.
Bei Kursen über 1‘000 EUR/CHF:
In diesem Fall brauchen wir von Dir eine schriftliche Kursabmeldung. Als Eingangsdatum gilt der Poststempel Deines Schreibens. Die Rückerstattung Deines Kursgeldes ist wie folgt geregelt:
Abmeldezeitpunkt vor Kursbeginn
Bis 45 Kalendertage | Bearbeitungsgebühr EUR/CHF 100.- |
Ab 44 bis 30 Kalendertage | 10 % ;des Kursgeldes, jedoch max. EUR/CHF 500.- |
Ab 29 bis 15 Kalendertage | 30 % des Kursgeldes |
Ab 14 bis 8 Kalendertage | 50 % des Kursgeldes |
Ab 7 bis 1 Tag Kalendertage | 100 % des Kursgeldes |
Nach dem Kursstart | Keine Rückerstattung des Kursgeldes. |
Die Kursorganisation behält sich vor, Forderungen von Dritten für Übernachtung, Verpflegung, Reise etc. zu verrechnen.
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