Im vorliegenden Fall ging es um zwei Pferde, die von ihrer damaligen, heute nicht mehr auffindbaren Eigentümerin, bei einem Landwirt gegen ein regelmäßiges monatliches Entgelt untergestellt waren. Wer haftet für den Unfall, den eine Pferdefreundin erlitt?
Haftung für Pferde unbekannter Eigentümer
Rechtssprechung nach deutschem Recht
Autor: Andreas Ackenheil, Anwalt für Pferderecht
Im vorliegenden Fall ging es um zwei Pferde, die von ihrer damaligen, heute nicht mehr auffindbaren Eigentümerin, bei einem Landwirt gegen ein regelmäßiges monatliches Entgelt untergestellt waren.
Nachdem die Eingentümerin das Entgelt an den Landwirt stetig nicht mehr zahlte, überließ der Landwirt die Pferde einem Freund, welcher sie auf einen Bauernhof von Bekannten verbrachte.
Der Freund des Landwirtes und seine Frau zahlten dafür ein monatliches Entgelt von 50 Euro für die Unterbringung der Pferde auf dem Bauernhof. Zudem besuchte das pferdefreundliche Ehepaar die Pferde und beschäftige die Pferde regelmäßig.
Pferd verletzte Frau
Bei einem dieser Spaziergänge mit den Pferden kam es zu einem Unfall. Die Frau erlitt schwere Verletzungen, als ihnen ein Jogger entgegenkam und eines der beiden Pferde scheute und sie trat.
Die Frau erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Blutungen, Frakturen der Schädelkalotte. Die Verletzungen waren mit einem langen Aufenthalt im Krankenhaus und mit Rehabilitationsbehandlungen verbunden.
Sie begehrte daraufhin den Ersatz der Kosten für den Verdienstausfall, Fahrtkosten sowie Schmerzensgeld.
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Das Urteil
Das Landgericht Köln gab der Klage gegen die Besitzer des Bauernhofes größtenteils statt. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht in Köln wurde dieses Urteil jedoch zum Teil aufgehoben.
Der Besitzer des Bauernhofes war zum Zeitpunkt des Unfalls Halter des Pferdes gewesen.
Halter ist folglich derjenige, in dessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und für dessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt das Pferd dient.
Für die Tierhaltereigenschaft ist es maßgeblich darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (Vgl. OLG Köln, 5 U 128/16, Rn.23). Dies war im vorliegenden Fall der Bauernhofbesitzer, da die Pferde durch den landwirtschaftlichen Betrieb finanziert wurden.
Somit kommt es für die Haftung gerade nicht darauf an, wer Eigentümer der Pferde ist.
Der Bauernhofbetreiber haftete somit für den Schaden, der in Folge des Tritts entstand.
(OLG Köln 07.02.2018 – 5 U 128/16)
Tipp vom Pferderechtexperten Anwalt Ackenheil
Grundsätzlich haftet der Halter eines Pferdes aus der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB für die Schäden die das Pferd verursacht. Gerne stehe ich Ihnen mit meinem Beraterteam deutschlandweit zur Verfügung.
Ihr Anwalt für Pferderecht Rechtsanwalt Ackenheil
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