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Rücktritt vom Pferdekaufvertrag wegen einer alten Verletzung

von | 5. Apr.. 2021

Die Klägerin des konkreten Falles erwarb einen acht jährigen Quarterhorse Wallach. Später stellte sie fest, dass das Pferd eine Schmerzhaftigkeit der Rippenköpfe aufweist, die auf eine ältere Fraktur zurückzuführen sei. So hat das Gericht entschieden.

Rücktritt vom Pferdekaufvertrag wegen einer alten Verletzung

Rechtssprechung nach deutschem Recht

Autor: Andreas Ackenheil, Anwalt für Pferderecht 

Die Klägerin des konkreten Falles erwarb einen achtjährigen Quarterhorse Wallach zum Preis von 17.000 Euro, zuzüglich weiterer 1.000 Euro für die erfolgte Ankaufsuntersuchung (AKU).

Bei der AKU konnten keine erheblichen Gesundheitsmängel des Wallachs festgestellt werden.

Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien, dass die Nacherfüllung nach Wahl des Käufers durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen kann. Im Falle der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nachbesserung sollte eine Nachlieferung erfolgen.

Später im Frühjahr wurde bei einer weiteren tierärztlichen Untersuchung des Pferdes festgestellt, dass das Pferd eine Schmerzhaftigkeit der Rippenköpfe aufweist, die auf eine ältere Fraktur zurückzuführen sei. Es konnte allerdings nicht geklärt werden, ob die Rippenbrüche schon vor dem Kauf vorlagen.

Es wurde angenommen, dass die Fraktur zum Kaufzeitpunkt bereits ausgeheilt war, dann aber beim Hochsteigen auf dem Paddock „reaktiviert“ wurde.

Einen Monat später machte die Klägerin die Rippenfraktur als Sachmangel beim Verkäufer geltend, weshalb sie vorsorglich Nachbesserung von dem Verkäufer des Pferdes verlangte. Kurze Zeit später erklärte die klagende Käuferin nach erfolgloser Nachbesserung den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Ankaufsuntersuchung beim Pferd

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht als Vorinstanz, hatte der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte darauf hingewiesen, dass sie keine wirksamen Rücktrittsvoraussetzungen für die Käuferin erkennen konnte. Dies folgte nach der Auffassung des Gerichts, aus der Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung. Die Folgenbeseitigung der Fraktur war unmöglich. Lediglich die Nachlieferung eines mangelfreien Pferdes sei möglich gewesen.

Schließlich wurde das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin das Klageabweisungsbegehren weiter.

Das vorinstanzliche Gericht (OLG Karlsruhe) hielt den Rücktritt vom Kaufvertrag für wirksam.

Das Gericht führte an, dass ein Pferd durch eine diagnostizierte und nichtausgeheilte Rippenfraktur nicht reitbar sei, somit verfügte das Pferd zum Zeitpunkt des Kaufs nicht über die übliche und vereinbarte Beschaffenheit für die beabsichtigte Verwendung.

Das Pferd hatte nach Ansicht der Vorinstanzen somit einen sogar erheblichen Sachmangel gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

Das Berufungsgericht verwies auf eine Entscheidung des BGH vom 7.2.2007 (VIII ZR 266/06), in der er Abweichungen von der physiologischen Idealnorm nicht kategorisch als Mängel einordnete, wenn das Pferd sich dennoch für die übliche Verwendung eignete. Der konkrete Fall sei aber davon zu unterscheiden, da Unfallverletzungen und Knochenbrüche gerade nicht im Rahmen der üblichen Beschaffenheit liegen.

Unfallwagen

Ausgeheilte Fraktur ist kein Sachmangel

Die Revision des Verkäufers hatte vor dem BGH Erfolg. Dieser lehnte die Ansprüche der Klägerin ab und negierte die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine ausgeheilte Fraktur einen Sachmangel darstelle. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Verkäufer des Pferdes lediglich dafür einzustehen habe, dass das Pferd bei Gefahrübergang nicht krank oder in einem anderen vertragswidrigen Zustand ist, sofern keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.

Der BGH verwies erneut auf sein Urteil vom Februar 2007 und erklärte, dass ein klinisch unauffälliges Pferd sich dennoch für die gewöhnliche Verwendung eignet, obwohl es von der physiologischen Idealnorm abweicht. Dies sei für Lebewesen nicht ungewöhnlich, da sie sich ständig durch Umwelteinflüsse verändern können.

Der Vergleich des Berufungsgerichts, eine ausgeheilte Fraktur eines Pferdes entspreche einem reparierten Unfallwagen, lehnte der BGH kategorisch ab. Die Verletzung eines Tieres könne nicht mit einem Schaden an einem Kraftfahrzeug gleichgestellt werden. ( BGH-Urteil vom 30.10.2019 – VIII ZR 69/18)


Tipp vom Pferderechtexperten Ackenheil

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