Rechtsfall: Die Tochter der Klägerin ritt mit ihrem Pony im Straßenverkehr und nutzte dabei den Randstreifen der rechten Fahrbahn. Laut der Aussage der Reiterin kam ihr ein Lkw entgegen und in der Folge scheute und verunfallte das Pferd.
Wurde der Abstand eingehalten?
Pferd verletzt sich im Strassenverkehr schwer
Rechtssprechung nach deutschem Recht
Autor: Andreas Ackenheil, Anwalt für Pferderecht
Die Tochter der Klägerin ritt mit ihrem Pony im Straßenverkehr und nutzte dabei den Randstreifen der rechten Fahrbahn. Laut der Aussage der Reiterin kam ihr ein Lkw entgegen, weshalb sie das Pferd zum Halten durchparierte und es auf dem rechten Seitenstreifen, leicht schräg mit dem Kopf des Pferdes in Richtung Fahrbahn stellte, als sich der Lkw näherte. Die Reiterin blieb dabei auf ihrem Pony sitzen.
Der Beklagte verringerte seine Geschwindigkeit und passierte das Pferd und die Reiterin, wobei der Lkw ganz nach rechts auf die asphaltierte Fahrbahn lenkte. Auf der Hälfte der Strecke scheute das Pferd und verletzte sich schwer. Das Pony musste aufgrund der Schwere der Verletzungen kurze Zeit später eingeschläfert werden. Ob eine Berührung mit dem Lkw stattgefunden hatte, konnte nicht aufgeklärt werden.
Die Klägerin forderte nun die Erstattung der Behandlungskosten und den Wert des Pferdes, in Höhe von 8.000 Euro ersetzt.
Die Klägerin warf dem Beklagten vor, dass dieser den Seitenstreifen hätte befahren müssen, um die Reiterin beim Passieren nicht in Gefahr zu bringen. Ferner wurde laut Aussage der Klägerin, der Mindestabstand von 1,5 bis 2 m nicht eingehalten.
Der Beklagte bestritt die Vorwürfe und gab an, dass er die Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit reduziert hatte. Er warf der Klägerin außerdem ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vor, da sie ihrer Tochter erlaubt hatte, mit einem jungen Pferd am Straßenverkehr teilzunehmen. Es wäre die Aufgabe der Mutter gewesen, dass Kind absteigen zu lassen und das Pony festzuhalten.
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Schuldhafte deliktische Handlung?
Das Landgericht hatte nach der Einholung eines Unfallkonstruktionsgutachtens sowie eines weiteren Gutachtens zum Verkehrswert des Pferdes, den Beklagten zu einer hälftigen Haftung zur Zahlung von rund 4000 Euro verurteilt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten der §§ 1 II, 2 II StVO missachtet hatte, weil er nicht den Sicherheitsabstand eingehalten hatte und ihm die Benutzung des Seitenstreifens möglich war.
Somit hätte der Fahrer anhalten müssen und die Reiterin passieren lassen müssen. Ein Mitverschulden der Tochter lehnte das Landgericht ab, da sich die Tochter korrekt verhalten hatte.
Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein, da sie der Meinung war, der Beklagte müsste vollständig haften. Das Landgericht hatte nach ihrer Ansicht nicht berücksichtigt, dass gemäß § 840 III BGB eine Anrechnung der mitwirkenden Tiergefahr entfällt, wenn der Schädiger eine schuldhafte deliktische Handlung vorgenommen hat.
Das Gericht lehnte die Berufung der Klägerin ab.
Das Oberlandesgericht teilte die Auffassung des Landgerichts, dass ein Seitenabstand von wenigstens 1,5 bis 2 Meter einzuhalten sei, was der Beklagte jedoch nicht tat. Auch das OLG war der Ansicht, dass eine Benutzung des Seitenstreifens dem Lkw-Fahrer möglich war.
Ferner lehnte das OLG eine Anwendung des § 840 III BGB ab, da sich ebenfalls die Tiergefahr realisiert hatte, für die der Tierhalter verschuldensunabhängig haftet. Da sich sowohl die Tiergefahr, als auch die Betriebsgefahr des Lkw realisiert hatten, hafteten die Parteien zu gleichen Teilen. (OLG Celle 10.04.2018 – 14 U 147/17)
Tipp vom Pferderechtexperten Ackenheil
Speziell bei lebhaftem Straßenverkehr hat der Reiter vom Pferd abzusteigen und es an der Hand zu führen. Dies ist insbesondere geboten, wenn sich das Pferd nervös und unsicher verhält und die Gefahr besteht, dass das Pferd unkontrolliert durchgeht. Halten sich Autofahrer und Reiter an die bestehenden Regelungen und nehmen sie die erforderliche Rücksicht aufeinander, können Pferde problemlos auch im Straßenverkehr geführt werden.
Haben Sie Fragen zum Thema oder auch zu sonstigen Rechtsproblemen rund um Pferd und Reiter dann zögern Sie nicht und nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf. Gerne stehe ich Ihnen mit meinem Beraterteam zur Verfügung
Ihr Pferderechtexperte Rechtsanwalt Ackenheil
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