Wer Pferde halten will, tut sich oft schwer, eine Bewilligung für einen grösseren Allwetterauslauf zu erhalten. Die Vorschriften der Raumplanung setzen der Grösse von Allwetterausläufen enge Grenzen.
Interessenabwägung zwischen Tier- und Kulturlandschutz
Artgerechte Pferdehaltung und Raumplanung
Autor: Michael Götz, M. Götz Agrarjournalist GmbH, Eggersriet SG
Wer Pferde halten will, tut sich oft schwer, eine Bewilligung für einen grösseren Allwetterauslauf zu erhalten. Die Vorschriften der Raumplanung setzen der Grösse von Allwetterausläufen enge Grenzen.
Immer mehr kommen in der Pferdehaltung Aktivställe oder Paddock-Trails auf. Diese stehen im Spannungsfeld zwischen Tierwohl auf der einen und Boden- und Kulturlandschutz auf der anderen Seite. In seinem Vortrag legte Rudolf Rohrbach vom Bundesamt für Raumentwicklung ARE die Sicht der Raumplanung dar.
Raumplanung beschränkt Grösse des Allwetterauslaufes
Das Nichtbaugebiet, insbesondere die Landwirtschaftszone, soll von Bauten und Anlagen möglichst freigehalten werden. Als bewilligungspflichtige Baute oder Anlage gilt auch der Allwetterauslauf. Dieser muss gemäss Art. 34 b Abs. 3a der Raumplanungsverordnung (RPV) unmittelbar an den Stall angrenzen. Überschreitet er das Mindestmass der Tierschutzverordnung (TSchV), dann muss die Bodenbefestigung reversibel sein, das heisst, sie muss sich ohne grossen Aufwand wieder entfernen lassen. Betonierte, asphaltierte oder geteerte Flächen gehören nicht dazu.
Für permanente, vom Stall aus zugängliche Auslaufflächen verlangt die TSchV mindestens 24 m2 und für nicht am Stall angrenzende mindestens 36 m2. Viele Pferdefreunde möchten den Allwetterauslauf gerne grösser machen. Art. 34 b Abs. 3b der Raumplanungsverordnung setzt diesem Wunsch Grenzen: Die in der TSchV empfohlene Fläche von 150 m2 je Pferd darf bei Allwetterausläufen – im Unterschied zur Weide – nicht überschritten werden, auch dann nicht, wenn der Allwetterauslauf reversibel erstellt wird. Doch auch eine Erweiterung auf die empfohlene Auslauffläche ist nicht immer garantiert.
Ein Bundesgerichtsentscheid hat den Kulturlandschutz höher gewichtet als die Empfehlung der TSchV, als es darum ging, eine Fruchtfolgefläche für einen Allwetterauslauf zu verwenden. Trotz reversibler Bodenabdeckung wurde dem Antrag auf Vergrösserung der befestigten Auslauffläche auf 150 m2 je Pferd nicht stattgegeben.
Weide als idealer Auslauf
Soll der Allwetterauslauf grösser als die tierschutzrechtlichen Mindestmasse dimensioniert werden, schreibe das Raumplanungsrecht eine Interessenabwägung vor, stellt Rohrbach fest. Dem Kulturland- und Bodenschutz werde in Zukunft immer mehr Bedeutung zukommen, da Böden und Kulturland knappe, nicht vermehrbare und nicht erneuerbare Ressourcen sind.
Gemäss Bodenstrategie Schweiz 2020 soll der Bodenverbrauch bis zum Jahre 2030 um einen Drittel gegenüber 2020 gesenkt werden und ab 2050 soll netto kein Boden mehr verbraucht werden. Rohrbach empfiehlt deswegen, Pferde statt auf einem grossen Allwetterauslauf wenn immer möglich auf der Weide zu halten. Dafür brauche es entsprechend grosse, für die Pferdehaltung geeignete Weiden und ein der Witterung angepasstes Weideregime.
Zum Thema Witterungsschutz führte Rohrbach aus, dass bei der hobbymässigen Pferdehaltung Weideunterstände gemäss Art. 42b Abs. 5 Bst. b der RPV nicht zu den bewilligungsfähigen Aussenanlagen gehören. Auf Landwirtschaftsbetrieben könnten Weideunterstände demgegenüber unter gewissen Voraussetzungen zugelassen werden.
Das Aufstellen von mobilen Unterständen sei ohne Bewilligung nicht möglich, erklärt Rohrbach. Die Raumplanung behandle mobile Unterstände wie Bauten. Eine Bewilligung beziehe sich immer auf den Ort, wo der mobile Unterstand verwendet werde.
Baubewilligungen auf Zeit, man spricht von befristeten oder bedingten Bewilligungen, seien ein sinnvolles Instrument, bedürften aber immer einer speziellen Begründung. Die Erfahrung zeige zudem, dass man eine einmal ausgeführte Baute fast nicht mehr wegbringe, führt Rohrbach an.
Ergänzende Informationen
Allwetterauslauf
Gemäss Tierschutzverordnung Art. 2 Abs. 3f gilt als Auslauffläche eine Weide oder ein für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege. Letzteres wird in der Raumplanung als Allwetterauslauf bezeichnet. Da bei diesem der natürlich gewachsene Boden verändert wird, handelt es sich dabei um eine Baute oder Anlage im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung.
Referent des ARE
Rudolf Rohrbach ist Jurist beim Bundesamt für Raumentwicklung ARE. Dieses ist die Raumplanungsfachstelle des Bundes. Sie ist nicht Bewilligungsinstanz und gibt an Private keine Auskünfte zu Bauprojekten oder Baugesuchen. Dafür stehen die kantonalen Raumplanungsfachstellen und die kommunalen Bauverwaltungen zur Verfügung. Das ARE hat für bauwillige Pferdehalter eine Wegleitung verfasst (Wegleitung Pferd und Raumplanung, aktualisierte Version 2015).
Equiden Workshop
Der vom Schweizer Tierschutz STS jährlich durchgeführte Equiden Workshop fand dieses Jahr unter Leitung von Sandra Schaefler an der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften HAFL in Zollikofen statt. Eingeladen waren die Mitglieder des STS Pferdelabels, die Teilnehmer der Kampagne PFERDE RAUS und weitere interessierte Equidenhalter.
Abbildungen:
Abb. 1: Die Bewilligung befestigter Ausläufe befindet sich im Spannungsfeld zwischen Tierwohl und Bodenschutz. (Foto: M. Götz)
Abb. 2: Rudolf Rohrbach ist Jurist beim Bundesamt für Raumentwicklung ARE. (Foto: M. Götz)
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