Der Kaufvertrag über ein Pferd

von Beatrice Hohl | 7. Juli 2018 | Uncategorized

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Ein eigenes Pferd zu besitzen – damit die Anschaffung nicht zum Alptraum wird sollte man ein paar Punkte beachten. Wie bei jedem Kauf ist man gut beraten, wenn man ein Pferd nicht ohne schriftlichen Kaufvertrag erwirbt.

Der Kaufvertrag über ein Pferd

Rechtssprechung nach deutschem Recht

Autor: Andreas Ackenheil, Anwalt für Pferderecht Ackenheil

Ein eigenes Pferd zu besitzen – damit die Anschaffung nicht zum Alptraum wird sollte man ein paar Punkte beachten. Wie bei jedem Kauf ist man gut beraten, wenn man ein Pferd nicht ohne schriftlichen Kaufvertrag erwirbt. Es besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung für den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages, jedoch ist durch diesen später beweisbar, was genau vereinbart war, welche Beschaffenheit das Pferd haben sollte und zu welchem genauen Kaufpreis es erworben wurde.

Hinweis:

Gerade Pferdehändler pflegen die alte Tradition des Pferdekaufs per Handschlag. Ein Handschlag besiegelt den rechtlich wirksamen und damit die Vertragspartner bindenden Vertrag. Aufgrund der erheblichen Beweisproblematik ist dem privaten Pferdekäufer jedoch von dieser Tradition entschieden abzuraten, da er den Umfang der rechtlichen Erklärungen oft nicht abschätzen kann und im Gewährleistungsfall vor fast unlösbare Beweisprobleme gestellt wird.

Einen Vertragsvordruck aus dem Internet zu nutzen, birgt jedoch auch Gefahren. Diese Verträge sind oftmals nur allgemein gehalten und nicht auf den Einfall angepasst. In vielen Verträgen sind die aufgeführten Klauseln nicht immer wirksam. Was für den Laien oft nicht erkennbar ist. Es ist daher ratsam, den Vertrag vor Abschluss eines Pferdekaufs rechtlich prüfen zu lassen. Gerne können Sie sich bei Fragen rund um den Pferdekauf an uns wenden wir helfen Ihnen gerne weiter.

Damit der Traum von einem eigenen Pferd nicht zum Alptraum wird.

Ein Vertrag sollte schriftlich ausgefertigt werden

Die tierärztliche Ankaufuntersuchung zum Pferdekauf

Will der Verkäufer sein Pferd an den Käufer veräußern, wird dieser den Kauf des Pferdes in der Regel von einer erfolgreichen tierärztlichen Untersuchung, der so genannten Ankaufuntersuchung (AKU) abhängig machen. Aber auch der Käufer kann seinerseits einen Tierarzt mit einer Ankaufsuntersuchung beauftragen, bevor es zum Kaufabschluss kommt.

Ein Tierarzt prüft die Gesundheit des Pferdes entweder durch einfache klinische Untersuchung (kleine AKU) oder durch weiterführende Untersuchungen (große AKU). Bis Ende 2017 war die häufigste weiterführende Untersuchung, die röntgenologische Untersuchung, woraufhin das Pferd in eine Röntgenklasse (1-4) eingeteilt wurde. Durch den neuen Röntgenleitfaden 2018 wurden die Röntgenklassen aufgrund ihrer Anfälligkeit der Fehlinterpretation abgeschafft.

Pferdliebe

Der Tierarzt fast seinen Befund nach der tierärztlicher Untersuchung des Pferdes diesen schriftlich zusammen und stellt ihn dem Auftraggeber zur Verfügung. Die Untersuchungsergebnisse sollten als Bestandteil mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Hierbei sollte beachtet werden, dass die Ankaufsuntersuchung nicht veraltet ist, sondern im zeitlichen Zusammenhang zum Kaufzeitpunkt stehen sollte. Ergibt sich später, dass die vom Tierarzt festgestellten Ergebnisse falsch waren, stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zu.

Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner. Und zwar auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat. Insoweit kann es zu Schadensersatzansprüchen gegen den Verkäufer und den Tierarzt kommen.

 

Headerfoto: Photo by Tim Bottchen on Unsplash / Beitragsfoto: Photo by Gül Kurtaran on Unsplash

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