Unfall beim Verladen eines Pferdes?

von Beatrice Hohl | 17. Nov. 2018 | Uncategorized

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Das Verladen von Pferden ist für viele Pferde und deren Besitzer oftmals ein schwieriger Akt. Sobald ein Pferd auf einen Anhänger oder LKW aufgeladen werden soll, entstehen häufig gefährliche Situationen. Geschieht dann ein Unfall, stellt sich schnell die Frage, wer die Haftung übernehmen muss.

Unfall beim Verladen eines Pferdes

Wer haftet, wenn das Pferd jemanden beim Verladen verletzt?

Rechtssprechung nach deutschem Recht

Autor: Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Das Verladen von Pferden ist für viele Pferde und deren Besitzer oftmals ein schwieriger Akt. Sobald ein Pferd auf einen Anhänger oder LKW aufgeladen werden soll, entstehen häufig gefährliche Situationen. Unsichere Pferde scheuen leicht und können die Helfer schnell in Lebensgefahr bringen.

Geübte Pferde lassen sich ohne Weiteres und freiwillig von einer Person auf den Pferdeanhänger führen. Aber auch das frommste Pferd kann in einer Verladesituation plötzlich bocken und auskeilen. Scheitert ein erster Verladeversuch und es entsteht für das Pferd eine äußerst stressbelastete Situation, so ist bei einem zweiten Versuch eine besonders erhöhte Vorsicht geboten.

Als spezialisierter Anwalt für Pferderecht sind Herrn Ackenheil und seinem Mitarbeiterstab der Ackenheil Anwaltskanzlei Haftungsfälle rund um das Verladen und den Transport eines Pferdes mehr als geläufig.

In einem Beispielsfall versuchte eine Reiterin das Pferd in einen Anhänger zu verladen. Der erste Versuch schlug fehl, man sah dem Pferd an, dass es sehr stressbelastet war. Daraufhin versuchte die Frau es ein zweites Mal und stand dabei aber 1 m hinter dem Pferd. Das Pferd trat nach hinten aus und verletzte die Frau schwer.

Haftung im Fall eines Pferdetrittes beim Verladen

1. Die Haftung des Pferdehalters für Schäden, die sein Pferd verursacht hat

Handelt es sich bei demjenigen, der einen Schaden davonträgt nicht um den Halter des Pferdes, sondern um eine dritte Person, haftet der Halter des Pferdes nach § 833 BGB für die Verletzung.

2. Mitverschulden des Verletzten nach § 254 BGB

Berücksichtigt werden muss dabei aber vor allem auch der Punkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB. Solch ein Mitverschuldenseinwand ist begründet, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Es kommt dabei besonders auch auf die Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit des Verhaltens sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihrer Vermeidung an.

Das ist anzunehmen, wenn ein bedeutender Beitrag des Geschädigten zur Entstehung des Schadens vorliegt. Wenn er eine Situation mit erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte.

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Vorliegend war es für die Reiterin auch erkennbar, dass das Pferd bereits stressbelastet war und aufgrund ihrer Erfahrung mit Pferden hätte sie wissen können, dass sie bei solch einer Situation nicht unmittelbar einen Meter hinter dem Pferd stehen sollte, wenn sie nicht verletzt werden will. Daher wurde auch ein Mitverschulden angenommen und die Haftung des Pferdehalters damit verringert.

Pferde im Transporter

Achtung! Höheres Haftungsrisiko beim Entladen eines Pferdes ohne Hilfe

Ein Pferdetrainer versuchte ein Pferd ohne weitere Helfer von einem Pferdetransporter zu entladen. Hierbei trat das Pferd aus und verletzte den Pferdetrainer. Das OLG entschied aufgrund dessen, dass sich der Pferdetrainer bewusst in die gefährliche Situation begab wie folgt:

Verwirklicht sich durch den Tritt eines Pferdes zwar eine typische Tiergefahr, so tritt die an sich daraus resultierende Tierhalterhaftung in Anbetracht des Handelns auf eigenes Risiko zurück, wenn der Geschädigte (hier: als Pferdetrainer) allein ohne Mithilfe anderer Personen versucht hat, das Pferd aus einem Fahrzeug auszuladen und dadurch eine Situation drohender Eigengefährdung mit bewusster Risikogefährdung in Kauf genommen hat. Das gilt insbesondere deshalb, weil weder der Pferdehalter noch der Tieraufseher eine Möglichkeit hatte, auf das Pferd einzuwirken.

Tipp vom Anwalt für Pferderecht Ackenheil:

Da jeder Pferdetransport und jede Verladung von einem Pferd risikoreich ist, sollte man als Pferdehalter auf einen ausreichenden Versicherungsschutz achten. Welches auf ihre individuellen Umstände zugeschnittenes Versicherungspaket für Sie am sinnvollsten ist, hierüber kann Sie am besten der Versicherungsmakler Ihres Vertrauens aufklären.

Anwalt für Pferderecht Ackenheil

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