Nur Esel kaufen Esel spontan
Esel sind keine Tiere, die man einfach auf eine Weide oder ein Stück Auslauf stellt, sie füttert und abends mit ein paar Streicheleinheiten in den Stall holen kann. Sie brauchen tägliche Pflege und...
Das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte einen Schadensersatzanspruch einer Reiterin ab, die im Rahmen einer Reitbeteiligung bei einem Ausritt mit dem Pferd der Beklagten stürzte und sich verletzte.
Autor: Andreas Ackenheil, Anwalt für Pferderecht
Das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte einen Schadensersatzanspruch einer Reiterin ab, die im Rahmen einer Reitbeteiligung bei einem Ausritt mit dem Pferd der Beklagten stürzte und sich verletzte.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand seit mehreren Jahren ein lediglich mündliches Vertragsverhältnis über eine Reitbeteiligung.
Die Klägerin durfte gegen ein monatliches Entgelt von 35 Euro, den Wallach der Beklagten einmal wöchentlich reiten.
Umfasst von der Reitbeteiligung waren auch die alltäglichen Abläufe wie Satteln und Trensen des Pferdes oder das Herausbringen auf die Koppel.
Dritten gegenüber haftet der Pferdehalter nach § 833 BGB für alle Schäden, die sein Tier verursacht, und das verschuldensunabhängig.( Verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung) Ein Halter eines Tieres ist derjenige, der normalerweise über das Tier bestimmen kann, der aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, dem allgemein die Vorteile des Tieres zugutekommen und der das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt.
Wenn die Reitbeteiligung als Mithalter des Pferdes anzusehen ist, kommt eine Haftung des Pferdehalters gegenüber der Reitbeteiligung nicht in Betracht, ein Eigenschaden der Reitbeteiligung liegt demnach vor.
Foto: iStock
Am Unfalltag war die Klägerin gerade mit dem Reiten fertig und stieg ab. Aufgrund eines lauten Geräusches erschrak sich der Wallach und sprang dem Mädchen auf den Fuß.
Sie erlitt eine Fraktur und musste ärztlich behandelt werden.
Sie forderte nun Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Pferdehalterin.
Das Gericht wies die Klage ab. Das Gericht war der Auffassung, dass zwischen der Reiterin und der Pferdehalterin ein konkludent abgeschlossener vertraglicher Haftungsausschluss vorlag.
Nach der Ansicht des Gerichts sei die Klägerin an ihren Reittagen wie eine Tierhalterin aufgetreten und hatte an diesen Tagen auch uneingeschränkte Einflussmöglichkeiten auf das Pferd der Beklagten gehabt und handelte überwiegend aus eigenem Interesse.
Eine Reitbeteiligung kann ein Pferd, was ihr nicht selbst gehört in einem bestimmten Rahmen gegen ein Entgelt reiten und versorgen und hat an diesen Tagen die gleichen Verpflichtungen wie ein Tierhalter.
Demnach sei die Reitbeteiligung als Tierhalter auf Zeit anzusehen.
Unbedeutend war dabei, ob der eigentliche Tierhalter durch die Reitbeteiligung entlastet wird.
Es handele sich nach der Ansicht des Gerichts vielmehr um eine persönliche Beziehung der Reitbeteiligung zum Pferdehalter, weshalb ein Haftungsausschluss stillschweigend anzunehmen sei. (OLG Nürnberg 27.06.2011 – 8 U 510/11)
Wenn Sie sich für eine Reitbeteiligung entscheiden, dann sollten Sie den Vertrag schriftlich abschließen, hierin insbesondere die Pflichten detailliert ausführen und einen besonderen Wert auf die Regelungen zur Haftung legen. Bitte achten Sie zudem auch auf einen umfassenden Versicherungsschutz.
Gerne hilft Ihnen ein auf Pferderecht spezialisierter Anwalt bei der Umsetzung.
Ihr Pferderechtexperte Rechtsanwalt Ackenheil
http://www.pferderechtler.de Ackenheil Anwaltskanzlei für Pferderecht https://www.tierrecht-anwalt.de
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