Tierschutzvollzug
Der korrekte Umgang mit Pferden beruht vor allem auf der Eigenverantwortung und dem Wissen der Tierhalterinnen und Tierhalter. Nur motivierte und gut informierte Personen sind in der Lage, die Ziele...
Ein Jahr nach dem Ankauf beginnt ein Springpferd vorne links zu lahmen. Kann der Käufer noch vom Kaufvertrag zurücktreten? Anwalt Ackenheil gibt Auskunft.
Autor: Andreas Ackenheil, Anwalt für Pferderecht
Der Kläger ist der Käufer eines Springpferdes, welches er auch auf Turnieren einsetzen wollte. Bei der Ankaufsuntersuchung für das Springpferd, kam der Tierarzt zu dem Ergebnis, dass ein unbedenklicher Hufrollenbefund der damals noch vorhandenen Röntgenklasse II vorlag. Der Käufer erwarb das Pferd zum Preis von 14.000 Euro.
Etwa ein Jahr nach dem Erwerb des Pferdes fing dieses an vorne links zu lahmen. Nach einer tierärztlichen Untersuchung wurde aufgrund der röntgenologischen Untersuchung festgestellt, dass das Pferd am sogenannten Podotrochlosesyndrom leide. Dabei wurde der Entstehungszeitpunkt nach Aussage des Tierarztes von Form und Ausmaß der Veränderung auf mehr als zwölf Monate vor dem Untersuchungszeitpunkt datiert.
Die Behandlung des Pferdes führte nur zu einer Linderung der Symptome, allerdings nicht zu vollständigen Heilung. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Photo: iStock
Vorliegend stand das Gericht vor der Problematik, dass der Mangel des Pferdes (Erkrankung) erst ein Jahr nach Übergabe des Pferdes an den Käufer erkannt wurde.
Das OLG Frankfurt war der Ansicht, dass dem Käufer aber dennoch die Gewährleistungsrechte, wie der Rücktritt nach § 323 BGB, zustanden.
Obwohl das Pferd zum Zeitpunkt der tierärztlichen Untersuchung an noch keiner bedenklichen Krankheit litt, wies das Pferd dennoch einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auf, da sich das Pferd explizit für den Springsport eignen sollte. Dieser Mangel lag auch bereits bei der Übergabe vom Verkäufer an den Käufer vor.
Vorliegend handelte es sich um einen sogenannten versteckten Mangel.
Zwar begründet nicht jegliche Abweichung von der physiologischen Idealnorm einen Mangel, jedoch war die Eigenschaft der Rittigkeit und die Eignung für den Springsport eine wichtige Eigenschaft für den Abschluss des Kaufvertrages, sodass dieser Mangel als erheblich anzusehen war. (LG Münster 20.07.2007 – 10 O 240/06)
Da man bei einem Rücktritt vom Pferdekaufvertrag so gestellt werden muss wie vor dem Pferdekauf, könne hierbei auch Aufwendungen, die in Verbindung mit dem Pferd und dessen Mangel getätigt wurden, vom Pferdeverkäufer oftmals zurückverlangt werden. Welche Aufwendungen im Einzelnen erstattungsfähig sind und wie sie am besten zu ihrem Recht kommen kann ihnen ein auf Pferderecht spezialisierter und erfahrener Anwalt in ihrem Fall näher erläutern.
Ihr Anwalt für Pferderecht Rechtsanwalt Ackenheil
http://www.pferderechtler.de Ackenheil Anwaltskanzlei für Pferderecht / Tierrecht – bundesweit https://www.tierrecht-anwalt.de
Foto: Horse Feelings Photography by Ina Rethwisch
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